Das vereinfachte Verfahren
27. September 2011 von Rechtsanwalt Robert SchindlerIn einer zivilrechtlichen Angelegenheit hat das Amtsgericht die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO verfügt.
Auf Antrag der Partei wurde terminiert.
Der Richter gab nach § 139 ZPO den süffisanten Hinweis: “Nachdem eine mündliche Verhandlung den Parteien so wichtig erscheint kommt dem das Gericht gerne nach.”
