Ich habe geerbt?!

21. Juli 2010 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Und wieder einmal geht es um Geld. Um sehr viel Geld. Und alles legal. Ehrlich. Wird uns zumindest versichert. Ich zögere noch etwas.

From: Mr. Shaka Jabu Zulu
Add: Kwa Zulu Natal,South Africa
E-Mail:j.abuzulu@hotmail.com
TEL: 0027731211534

Sehr geheeter Herrn/Damen.
bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit um meinen Brief zu lesen.
mein Name ist Shaka Jabu Zulu, Vom First National Bank South of Africa (FNB). Ich war ein sehr enger Freund von Mr. Tomas Frie, Staatsbürger ihres Landes. Tomas frie arbeitete mit einer Mienennentwicklungsfirma in Zimbabwe zusammen. Am 21 Mai 2005 verunglückte Herr Frie mit seiner Familie bei einem Autounfall. Sie befanden sich auf den Weg von Zimbabwe nach Süd Afrika um den Befehl von Präsident Robert Mugabe die Häuser der Mitglieder der Oppositions Partei zu zerstören (Operation Murambatsvina) zu entkommen. Alle Insassen des Autos starben bei dem Unfall. Seit dem habe ich zahlreiche Erkundigungen bei Ihrer Botschaft hier in Süd Afrika angestellt um Verwandte von Herr Frie ausfindig zu machen. Leider war ich bisher erfolglos.

Nach zahlreichen ergebnisslosen Versuchen Herr Frie’s Verwandten ausfindig zu machen, habe ich mich entschieden Ihren Namen/E-Mail Addresse übers Internet-Website ausfindig zu machen, da sie die gleiche Nationalität haben. Ich habe Sie kontaktiert um Ihnen dabei zu assistieren Anspruch auf einen Betrag von 10 Millionen US Dollar, hinterlassen von meinem Freund Herr Frie, zu erheben, bevor es von First National Bank of South Africa konfeziert wird. Die First National Bank of South Africa hat mich benachrichtigt das ich einen Verwandten ausfindig machen muss oder das Geld wird innerhalb der nächsten 21 Arbeitstagen konfesziert. In meiner Position als Chef Auditor der First National Bank of South Afrika ist es mir Möglich das Geld auf ein gültiges ausländisches Konto zu überweien mit der Sicherung das das Geld komplett sein wird bis ich in Ihr Land komme um das Geld mit Ihnen zu teilen um dann dort mein teil zu investieren.

Da es mir seit fünf Jahren nicht gelungen ist Verwandschaft von Herr Frie ausfindig zu machen, versuche ich Ihr Einverständnis zu bekommen Sie als nächste Verwandten des Verstorbenen zu präsentieren da Sie die gleiche Nationalität haben und somit das Geld zu Ihnen überwiesen werden kann. Wenn Sie an meinen Vorschlag interessiert sind, können wir die Teilungsverhältnisse und Uberweisungsmodalitäten besprechen. Ich besitze alle nötigen Informationen und gesetzlichen Dokumente um Ihre Anspruchsforderung zu unterstützen falls Se sich dazu entscheiden.

Ich brauche nur Ihre ehrliche Zustimmung zur Zusammenarbeit um uns diese Transaktion zu ermöglichen. Ich garantiere Ihnen das dies nur unter legalen/ gesetzlichen Vorraussetzungen stattfinden wird.

Bitte kontaktiren Sie mich unter meiner Email:j.abuzulu@hotmail.com order rufen Sie mich unter folgender Telefonnummer an: 0027731211534.

Mit freundlichen Grüßen
Herr Shaka Jabu Zulu.

Investor gesucht!

14. Juli 2010 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Heute erreichte uns per Email folgender Hilferuf:

“Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
mein Name ist M. Andant , und ich habe eine Frage an sie. Ich habe zur Zeit sehr viele neue und sehr gute Erfindungen und Marketing Ideen, und weiß leider nicht wie ich die ohne einen Investoren durchsetzen kann. haben sie vielleicht ein paar gute Ratschläge für mich ??? Und wo findet man Investoren ??? hoffe sie schreiben mir so schnell wie möglich zurück.”

Machen wir doch gerne.

Zulassung als Lottogewinn, Teil II

25. Juni 2010 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Wir hatten vor einiger Zeit über einen Beklagten berichtet, der dem Klägeranwalt vorwarf, seine Zulassung wohl im Lotto gewonnen zu haben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht bestritt der bauernschlaue Beklagte, Vertragspartner der Klägerin gewesen zu sein. Dies konnte anhand einer Melderegisterauskunft widerlegt werden.

Was den Beklagten zu folgender Stellungnahme an das AG veranlasste: “da die Behauptungen des Anwalts … mehr als lächerlich sind und er nur auf seine unfähigen Mandanten hört, die nichts anders versuchen, als ständig durch das vorspilen falscher Tatsachen, Gelder zu erschleichen. Hiermit stelle ich den Antrag: Klageabweisung.”

Pflichtgemäß weist das AG den Beklagten darauf hin, dass er sich gemäß § 138 II ZPO über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären habe. Da vorliegend die Klägerin ausführlich dargelegt habe, sei der Beklagte – auch nicht mit seiner o.a. Stellungnahme – bislang nicht substantiiert entgegen getreten.

Einem weiteren Pamphlet des Beklagten sehe ich mit Freuden entgegen.

Lukratives Mandat

20. Mai 2010 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Immer wieder erhalten wir “Anfragen” wie diese:

“Geschäfts;20/05/ 2010.Business
Hallo, mein Name ist Mr. William Cheung, ich bin ein Geschäftsmann in Hong Kong. Bitte ich möchte, dass Sie mir in einem Geschäft helfen Projekt von 44,5 Millionen Dollar. Sie erhalten 50% der Insgesamt Geld als Ihren Anteil. Ich spreche Englisch, ich weiß nicht Deutsch sprechen, aber ich habe diese Nachricht für Sie übersetzt.
Wenn Sie interessiert sind zu wissen, Details kontaktieren Sie mich zurück durch persönliche / private Adresse williamcheg99@yahoo.com.hk. Ich werde warten, von Ihnen zu hören. Dank.

Mit freundlichen Grüßen,

Mr. William Cheung”

Die Summen steigen. Ab 50 Mio bin ich dabei!

Zulassung im Lotto gewonnen!?

11. März 2010 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Wir haben in einer Zivilsache ein Korrespondenzmandat übernommen. Die Gegenseite erwidert auf die Klage und schimpft darin über den Kollegen wie folgt:

“Wenn man das Schreiben von dem Anwalt … liest, könnte man auch ein Buch der Gebrüder Grimm lesen. Das, was Herr … zu Papier bringt, entspricht nicht der Wahrheit. Ob nun seine Kanzlei so schlecht geht oder ob dieser Anwalt einfach nur unfähig ist, kann ich zwar nicht beurteilen, aber es würde mir doch sehr zu denken geben. Versucht er denn durch Unwahrheiten und Lügen seine Mandanten … über den Tisch zu ziehen oder was soll das sein? Wenn ich die bisherigen Schreiben lese, bin ich fast der Meinung, er hat seine Zulassung im Lotto gewonnen. Ich beantrage hiermit Klageabweisung.”

Substantiierter Sachvortrag geht anders!

LG Ingolstadt: Ermessensspielraum des Wahlverteidigers 20%

19. Februar 2010 von Rechtsanwalt Florian Finkenzeller

Das Landgericht Ingolstadt folgt mit Beschluss vom 08.02.2010, Az. J Qs 4/10 der zutreffenden Ansicht, wonach die Bestimmung einer Rahmengebühr nach § 14 I S. 1 RVG durch den Wahlverteidiger schon dann nicht unbillig i.S.d. § 14 I S. 4 RVG ist, wenn sie die vom Gericht für angemessen erachtete um nicht mehr als 20 % übersteigt.

Wir hatten für einen Mandanten einen Freispruch erreicht. Die notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.

Entsprechend beantragten wir die Festsetzung von Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr jeweils als Mittelgebühr – also für einen durchschnittlichen Fall ohne besondere Schwierigkeiten.

Es kam wie es kommen mußte: Das Amtsgericht kürzte fleißig. Und zwar um 80,00 € netto. Begründung: Es handele sich um einen leicht unterdurchschnittlichen Fall. Begründet wurde dies damit, dass die Staatsanwaltschaft auch Freispruch beantragt habe, der Angeklagte unvorbelastet und eine Anklage vor dem Jugendgericht erfolgt sei. Warum ein Strafverfahren insbesondere für einen noch nie strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten weniger bedeutsam sein soll, als für einen bereits vorbelasteten erläuterte das Amtsgericht (wohlweislich?) nicht.

Das Landgericht mußte sich im Ergebnis mit diesen Argumenten des Amtsgerichts nicht mehr auseinandersetzen. Es stellte lediglich in einem kurzen Beschluss nochmal klar, dass die Höhe der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt bestimmt wird und diese Bestimmung grundsätzlich auch gegenüber Dritten verbindlich ist. Das gilt lediglich dann nicht, wenn die Gebühren unbillig sind. Das kommt aber erst in Betracht, wenn sie die vom Gericht für angemessen erachteten um mehr als 20 % übersteigen. Das war hier nicht der Fall, so dass das Amtsgericht – selbst die Einschätzung des Falles als ‘leicht unterdurchschnittlich’ unterstellt – die beantragten Gebühren festsetzen hätte müssen.

(Quelle: Landgericht Ingolstadt, Beschluss vom 08.02.2010, Az. J Qs 4/10)

Notenkopien in Kindergärten

11. Februar 2010 von Rechtsanwalt Robert Schindler

“Wecken Sie die Freude an der Musik und fördern Sie musikalische Anlagen der Kleinen – wir helfen Ihnen bei den Unterrichtsmaterialien.” So wirbt die GEMA großzügig in einem von ihr herausgegebenen Flyer.

Hierzu muss man lediglich eine Lizenz von der GEMA erwerben und der Kindergarten darf “Noten und Liedtexte für die musikalische Früherziehung in Ihrer Einrichtung selbst vervielfältigen.” Für einmalige 56 EUR zzgl. 7 % USt. darf man dann beispielsweise ein Jahr lang bis zu 500 Kopien selbst anfertigen.

Die Rechteinhaber an “grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik” werden dabei von der Verwertungsgesellschaft (VG) Musikedition vertreten, welche die GEMA mit der Administration der Lizenzierung beauftragt hat.

Die VG Musikedition schreibt dabei sämtliche Kindergärten, Kindertagesstätten und vorschulische Einrichtungen an und bittet diese – unter Hinweis auf das erteilte “Inkassomandat” – um Rücksendung der ausgefüllten Lizenzanträge.

In den “Allgemeinen Bedingungen” wird dann noch höflich mitgeteilt, dass der GEMA vierteljährlich zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eine Aufstellung über die hergestellten Fotokopien (Titelliste) übermittelt werden muss.

Für das fröhliche Absingen von “es geht ein Bi-Ba-Butzemann”, “Oh-Tannenbaum” und “Fuchs, du hast die Gans gestohlen” muss demnächst also nicht nur gezahlt, sondern darüber auch Rechenschaft abgelegt werden, will man nicht gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen oder die Noten von Hand abschreiben.

Klingt nach einer einträglichen Geschäftsidee.

Gothaer und die Nachbesichtigung

15. Januar 2010 von Rechtsanwalt Florian Finkenzeller

Es gibt Versicherungen die man in Unfallsachen gerne auf der Gegenseite sieht. Und dann gibt es da noch die Gothaer. Die bereitet dem Rechtsanwalt des Geschädigten zwar auch Freude, aber aus anderen Gründen.

Der Mandant war in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Den Versicherungsnehmer der Gothaer traf – unstreitig – die alleinige Schuld am Unfall. Die Angelegenheit schien auch hinsichtlich der Schadensabwicklung unkompliziert zu werden. Der Mandant beauftragte einen Gutachter, der den Schaden mit etwas über 2.100,00 € bezifferte. Das Gutachten war mit einer Fotoanlage versehen, die das Fahrzeug des Mandanten in allen Einzelheiten abbildete. Das Gutachten mit Fotos samt einer entsprechenden Schadenaufstellung schickte ich an die Gothaer mit einer angemessenen Frist zur Zahlung.

Eine knappe Woche später – immerhin zügig – erhielt ich statt einer Zahlung ein Schreiben, in dem ich u.a. folgendes lesen musste:

Weiterhin teilen wir Ihnen mit, dass wir das Fahrzeug Ihres Mandanten durch unseren eigenen Sachverständigen besichtigen lassen und das uns vorgelegte Gutachten an Ort und Stelle überprüfen lassen werden. Diese Berechtigung hierzu haben wir sicher zweifellos, ohne dass es hier weiterer Erörterungen bedarf.

Nennen Sie uns bitte die Telefonnummer Ihres Mandanten, unter der er arbeitstäglich zu erreichen ist.

Wer sich im Verkehrsrecht auskennt, der weiß, dass ein pauschales “Nachbesichtigungsrecht” der Versicherung nicht existiert. Allenfalls wäre an ein solches zu denken, wenn sich das außergerichtliche Gutachten ohne eine Besichtigung überhaupt nicht beurteilen ließe, oder konkrete Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen. Hier hatte die Gothaer aber ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten mit einer umfangreichen Fotoanlage vorliegen und äußerte auch keine Zweifel an der Richtigkeit.

Auf diese Tatsache habe ich die Gothaer nochmals hingewiesen und letzte Nachfrist gesetzt. Die nach einer weiteren Woche folgende Antwort trieb dann aber doch meinen Blutdruck in die Höhe:

Selbstverständlich steht uns ein Nachbesichtigungsrecht zu. Oder meinen Sie etwa, wir hätten jedes Gutachten so zu akzeptieren, wie es ist, ohne die Möglichkeit zu haben und ggf. zu nutzen, dies am Fahrzeug selbst zu prüfen? Im übrigen müssen wir Ihnen nicht darlegen, warum und wieso wir unser Recht nutzen wollen.

Deshalb wiederholen wir nochmals höflichst unsere Anfrage, uns die Telefonnummer Ihres Mandanten zu geben, unter der er tagsüber zu erreichen ist, damit unser Sachverständiger einen Termin ausmachen kann.

Wie sicher allseits bekannt, ist die Funktion einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung a) die Haftung zu prüfen b) den Anspruch sowohl vom Umfang als auch von der Höhe zu prüfen und c) unberechtigte Ansprüche abzuwehren und berechtigte Ansprüche zu befriedigen.

Mir drängte sich der Eindruck auf, dass die Gothaer unbedingt ein Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt zur Frage der Nachbesichtigung haben wollte. Anders konnte ich mir weder Tonfall, noch die Tatsache, dass bis zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Zahlung geleistet worden war, erklären.

Der Mandant war rechtsschutzversichert, also habe ich Zahlungsklage erhoben.

Die nächste Reaktion der Gothaer:

Ihre Klage wurde uns zugestellt; nach erneuter Prüfung haben wir die Klagforderung nebst Zinsen wie folgt abgerechnet:

[Vollständige Klageforderung]

Wir bitten um Klagerücknahme und sichern bereits jetzt zu, keine Kostenanträge zu stellen.

Wollte man etwa doch kein Urteil riskieren das klarstellt, dass es ein pauschales Nachbesichtigungsrecht nicht gibt? Und das, obwohl man sich soviel Mühe gegeben hatte eine Klage zu provozieren? Ich gebe zu, dass ich schon fast etwas enttäuscht war.

Bedauerlicherweise stellte das Amtsgericht in der anschließenden Kostenentscheidung nur noch auf ein Anerkenntnis der Gothaer durch Zahlung ab und äußerte sich zum “Nachbesichtigungsrecht” nicht. Für die Versichertengemeinschaft der Gothaer war die Angelegenheit dennoch kein günstiger Spaß.

§ 15a RVG verkündet – Klarstellung oder Gesetzesänderung?

4. August 2009 von Rechtsanwalt Florian Finkenzeller

Mit dem Bundesgesetzblatt Nr. 50 vom heutigen Tag ist das “Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften” (BGBl. 2009, 2449) verkündet worden.

Neben einer ganzen Reihe von weiteren Detailänderungen enthält dieses auch den neuen § 15a RVG (BGBl. 2009, 2470), der die mit der bekannten BGH-Rechtsprechung entstandenen Probleme in Bezug auf die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die (gerichtliche) Verfahrensgebühr beheben soll.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Leider wird auch diese Neuregelung die Wogen in den Kostenfestsetzungsverfahren nicht glätten. Jedenfalls nicht sofort. Denn es bleibt die Frage offen, ob § 15a RVG eine Gesetzesänderung darstellt oder ob es sich lediglich um eine “Klarstellung” durch den Gesetzgeber handelt. Nur im letzteren Fall wird § 15a RVG auch für Altfälle anzuwenden sein.

Hortkinder auch beim Essen gesetzlich unfallversichert

20. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Verschluckt sich ein Schulkind beim Essen im Hort, so hat die gesetzliche Unfallversicherung für die gesundheitlichen Schäden dabei aufzukommen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az. L 9 U 41/06).

Vorliegend kam es zu dem Unglücksfall in einem Hallenbad in Hannover, wo der Hort eines privat eingetragenen Vereins ein gemeinsames Schwimmen mit den von ihm betreuten Schülern organisiert hatte. Anschließend verteilte eine Erzieherin im Vorraum des Schwimmbades Pfannkuchen an die Kinder, die mit dem Umziehen bereits fertig waren. Dabei muss sich ein Junge an den Krümeln verschluckt haben, er wurde leblos am Boden entdeckt. Der 7-jährige leidet trotz eingeleiteter Wiederbelebung und dem Eingreifen eines Notarztes seither unter einer vollständigen Immobilität, schweren kognitiven Problemen sowie Blindheit.

Die Landesunfallkasse bezweifelte, dass der Herzstillstand des Jungen durch in die Lunge gelangte Pfannkuchenreste ausgelöst worden ist und verweigerte einen weitreichenden Unfallversicherungsschutz in Betreuungseinrichtungen, wenn die Kinder bereits das Schulalter erreicht haben.

Anders die Sozialrichter: auch das gemeinsame Essen während der Betreuung von Schülern durch eine Horteinrichtung steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur bei Erwachsenen sei die Einnahme von Speisen und Getränken dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen, so dass dort kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Die Ursache für den konkreten Unfall ergäbe sich eindeutig aus den am und im Mund des Jungen gefundenen Krümeln und den Veränderungen im Röntgenbild seiner Lunge, die typisch für das Einatmen von Fremdkörpern sind.

Taxischein für Schwerhörige?

19. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 1 B 9/07) hat auch eine hochgradig Schwerhörige Anspruch auf einen sogenannten “Taxifahrschein”. Bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung an einen Schwerhörigen darf die moderne Entwicklung neuester Hörhilfen nicht unberücksichtigt bleiben.

Bisher war die Zulassung eines Taxi-Fahrers ausgeschlossen, wenn sein Hörverlust bei einer Messung ohne Hörhilfen 60 oder mehr Prozent betrug. Nunmehr haben die Richter entschieden, dass im jeweiligen Einzelfall mögliche Abweichungen von der Regel geprüft werden müssen. Denn ein vom Gericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass die Hörgeräteakustik mit der Einführung volldigitaler Hörsysteme inzwischen einen “Quantensprung” gemacht hat, der die bisherigen prinzipiellen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit von Hörhilfen hinfällig werden lässt.

Mit solchen modernen Hörgeräten kann ein Sprachverständnis erreicht werden, das nahezu dem eines normal hörfähigen Menschen entspricht – wie im konkreten Fall bei der zwar hochgradig schwerhörigen Klägerin, die aber mit Hilfe ihrer volldigitalen Hörhilfe allen Anforderungen an die körperliche Eignung genügte. Somit steht ihr nach dem Urteilsspruch ab jetzt auch der Taxischein zu.

Krippenbesuch schadet Kindeswohl?

18. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 10 UF 204/08) muss das bisher der Mutter vorbehaltene Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind getrennt lebender Eltern nicht dem Vater zugesprochen werden, wenn die Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit angenommen hat und das Kind deshalb während der Arbeitszeit in einer Krippe unterbringt. Ohne Bedeutung ist dabei, dass der Mann im Gegensatz zu der Frau freiberuflich tätig ist und sein Büro in der Wohnung unterhält und sich dort um das Kind die ganze Zeit über selbst kümmern könnte.

Nach Auffassung der Richter begründet die neuerliche Erwerbstätigkeit der Mutter prinzipiell keinen Vorrang des Vaters beim Sorgerecht, zumal es zweifelhaft sei, ob der Vater Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit tatsächlich miteinander in Einklang bringen könne. Jedenfalls schade einem Kind von rund eineinhalb Jahren die Fremdbetreuung in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht, denn für das Kindeswohl sei der bisherige regelmäßige Umgang mit dem Vater nach der für die Eltern festgelegten und bereits eingespielten Regelung vorzuziehen.

Strafbarkeit kinderpornografischer Internetinhalte

14. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Az. 1 Ss 180/08) macht sich unter Umständen bereits derjenige strafbar, der sich kinderpornografische Seiten im Internet nur flüchtig anschaut und dann gleich weitersurft. Dies soll zwar auch nach Auffassung des Gerichts nur dann gelten, wenn man sich das verbotene kinderpornografische Material zielgerichtet beschafft und somit in seinen Besitz bringt. Jedoch ist dieses faktische Besitzverschaffen allein auf Grund der Arbeitsweise der Internet-Browser fast stets der Fall.

Denn mit dem Seitenaufruf werden üblicherweise bei jedem Seitenaufruf automatisch so genannte Cache-Dateien mit den Inhalten der angezeigten Seiten angelegt, die später auch bei abgeschaltetem Internet jederzeit wieder abgerufen werden können. Obwohl das Speichern also ohne weiteres Zutun des Internet-Nutzers geschieht, ist die zur “Besitzerlangung” erforderliche Herstellung eines “Herrschaftsverhältnisses” über das illegale Material dadurch nicht mehr mit Sicherheit auszuschließen.

Dies gilt natürlich nur für das vorsätzliche Aufrufen solcher Inhalte im Internet. Wer auf Kinderpornoseiten hingegen nur zufällig landet, wird ebenso wenig bestraft wie derjenige, der in seinem Browser das Speichern von den oben genannten Cache-Dateien blockiert.

Rundfunkgebühr für Gebrauchtwagenhändler?

13. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Werden Gebrauchtwagen zusammen mit den zur Ausstattung gehörenden Radios aufgekauft, ist der Autohändler zur Zahlung der Rundfunkgebühr an die GEZ verpflichtet. Und zwar auch dann, wenn die gebrauchten Empfänger in den vorwiegend zur Ersatzteilgewinnung ins Ausland gehenden Altautos sofort ausgebaut und in einem Extra-Container auf dem Verkaufsgelände eingelagert werden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az. 2 S 3218/08).

Dabei spielt es nach Auffassung der Richter keine Rolle, zu welchem Zweck der Autoverkäufer die ausgebauten Radios auf seinem Betriebsgelände aufbewahrt. Der Händler muss die Gebühr also auch dann zahlen, wenn er die gesammelten Geräte ungeprüft und damit unbenutzt – etwas als Geschenkzugabe – weitergibt.

Denn wenn die Geräte auf dem Verkaufsgelände lagern und ausgegeben werden können, ist weder objektiv noch auf Dauer die zumindest theoretische Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Radios dort nicht doch in Betrieb genommen werden – und sei es nur von einem Kunden, der sich davon überzeugen will, dass das Gerät auch funktioniert. Die Inbetriebnahme eines ausgebauten Autoradios erfordere nämlich weder in zeitlicher noch in technischer Hinsicht einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand.

Kündigung wegen beständigen Verstoßes gegen das Rauchverbot

12. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Wer heimlich in der Firma raucht, obwohl das ausdrücklich verboten ist, dem droht schließlich die Kündigung des Arbeitsplatzes – zumindest nach wiederholter Abmahnung. Vor der rechtmäßigen Entlassung schützt dann auch keine langjährige Betriebszugehörigkeit mehr (Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, Az. 4 Sa 590/08).

In konkreten Fall traf es den Lagerarbeiter in einem Lebensmittel-Betrieb. Gegen den Rausschmiss wehrte er sich unter anderem mit der Behauptung, Zigarettenrauch sei vergleichsweise unschädlich – erst recht, wenn sämtliche Lebensmittel fest in Plastiktüten eingeschweißt seien und diese sich in zugeklebten Kartons befänden. Dagegen wären die Hygieneverstöße der ihn loswerden wollenden Chefs viel gravierender, würden sie doch beispielsweise vom Kammerjäger regelmäßig Pappdeckel mit Klebstoff gegen die Mäuse auslegen lassen, deren Kadaver dann oft nicht gefunden werden und zwischen den Lagerbeständen verwesen.

Diese Retourkutsche ließen die Richter allerdings nicht gelten. Dass das Management sich gegen Mäuse wehren muss, ist offensichtlich. Ob diese Versuche möglicherweise unzureichend sind, hat aber nichts mit dem in der Betriebsvereinbarung verbindlich festgeschriebenen Rauchverbot für die Mitarbeiter zu tun. Die Firmenleitung muss nicht deshalb hartnäckige und vorsätzliche Verstöße des Mitarbeites hinnehmen, weil möglicherweise an anderer Stelle in dem von ihr insgesamt zu verantwortenden Betriebsbereich Fehler gemacht werden. Zum anderen erscheint das Rauchverbot in den Betriebsräumen nicht nur aus hygienischen, sondern auch aus Brandschutzgründen notwendig. Das hätte dem Lagerarbeiter gerade auf Grund seiner langen Berufserfahrung klar sein müssen.