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	<title>Kanzlei Finkenzeller &#38; Kollegen - Rechtsanwälte in Ingolstadt &#187; Wehnert &amp; Kollegen</title>
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	<description>Rechtsanwälte in Ingolstadt</description>
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		<title>Durchbrechung der Rechtskraft nach Mißachtung Zahlungsbestimmung</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Jul 2008 12:26:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Florian Finkenzeller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[826]]></category>
		<category><![CDATA[FKH GbR]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtskraftdurchbrechung]]></category>
		<category><![CDATA[Wehnert & Kollegen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein aktueller Fall erinnert mich an ein schon etwas älteres Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz):
Die beklagte FKH GbR hatte gegen die spätere Klägerin im Jahr 2004 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 157,90 € geltend gemacht. Diese zahlte darauf 180,00 € mit dem Vermerk &#8220;Hauptforderung&#8221;. Die Gegenseite schien sich damit zufrieden zu geben. 17 Monate später [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein aktueller Fall erinnert mich an ein schon etwas älteres Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz):</p>
<p>Die beklagte FKH GbR hatte gegen die spätere Klägerin im Jahr 2004 einen Zahlungsanspruch in Höhe von 157,90 € geltend gemacht. Diese zahlte darauf 180,00 € mit dem Vermerk &#8220;Hauptforderung&#8221;. Die Gegenseite schien sich damit zufrieden zu geben. 17 Monate später jedoch leitete die FKH GbR vertreten durch die Firma UGV Inkasso ein Mahnverfahren ein, in dem sie eine Hauptforderung von 157,90 € nebst Zinsen und Kosten geltend machte. Unglücklicherweise versäumte die spätere Klägerin durch Unkenntnis alle Fristen hinsichtlich Rechtsmittel gegen Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid.</p>
<p>Sie erhob daraufhin Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Vollstreckungsbescheides. Sie stützte die Klage auf § 826 BGB und führte aus, dass die Einleitung des Mahnverfahrens in diesem Fall eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstelle.</p>
<p>Das Gericht gab ihr im Ergebnis recht. Die Zahlungsbestimmung &#8220;Hauptforderung&#8221; sei eindeutig gewesen. Die Hauptforderung sei durch diese Zahlung erloschen. Dies habe die Beklagte erkennen können und müssen. Leitet sie dann aber 17 Monaten später das Mahnverfahren zur nochmaligen Geltendmachung dieser Hauptforderung ein, so handele sie besonders verwerflich. Entscheidend hierbei sei, dass die Beklagte in Kenntnis des Erlöschens der Hauptforderung die Forderung in einem Verfahren ohne Schlüssigkeitsprüfung geltend mache.</p>
<p>(Quelle: <a href='http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell/wp-content/uploads/2008/07/ag-frankenthal-3cc194-06.pdf'>Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11.12.2006, Az. 3 c C 194/06</a>)</p>
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