Gefahr bei Glatteis – Die Räum- und Streupflicht
Sonntag, den 29. Oktober 2006I. Grundsätzliches
Die Räum- und Streupflicht ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. Dieser muss als Verantwortlicher für seinen Weg oder seine Straße notwendige Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Sollte der Eigentümer dieser Pflicht nicht nachkommen, so ergibt sich seine Haftung regelmäßig aus § 823 Abs. 1 oder § 839 BGB.
