Scheinwaffen
Dienstag, den 30. Oktober 2007Wenn zu Art und Ladezustand der zur Bedrohung des Tatopfers benutzten Waffe keine Feststellungen getroffen werden können, ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass es sich entweder um eine Scheinwaffe oder um eine ungeladene Schusswaffe handelte (BGH, Beschl.v. 6.9.07 – 4 StR 227/07).
