LG Ingolstadt: Ermessensspielraum des Wahlverteidigers 20%
19. Februar 2010 von Rechtsanwalt Florian FinkenzellerDas Landgericht Ingolstadt folgt mit Beschluss vom 08.02.2010, Az. J Qs 4/10 der zutreffenden Ansicht, wonach die Bestimmung einer Rahmengebühr nach § 14 I S. 1 RVG durch den Wahlverteidiger schon dann nicht unbillig i.S.d. § 14 I S. 4 RVG ist, wenn sie die vom Gericht für angemessen erachtete um nicht mehr als 20 % übersteigt.
Wir hatten für einen Mandanten einen Freispruch erreicht. Die notwendigen Auslagen wurden der Staatskasse auferlegt.
Entsprechend beantragten wir die Festsetzung von Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr jeweils als Mittelgebühr – also für einen durchschnittlichen Fall ohne besondere Schwierigkeiten.
Es kam wie es kommen mußte: Das Amtsgericht kürzte fleißig. Und zwar um 80,00 € netto. Begründung: Es handele sich um einen leicht unterdurchschnittlichen Fall. Begründet wurde dies damit, dass die Staatsanwaltschaft auch Freispruch beantragt habe, der Angeklagte unvorbelastet und eine Anklage vor dem Jugendgericht erfolgt sei. Warum ein Strafverfahren insbesondere für einen noch nie strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeklagten weniger bedeutsam sein soll, als für einen bereits vorbelasteten erläuterte das Amtsgericht (wohlweislich?) nicht.
Das Landgericht mußte sich im Ergebnis mit diesen Argumenten des Amtsgerichts nicht mehr auseinandersetzen. Es stellte lediglich in einem kurzen Beschluss nochmal klar, dass die Höhe der Rahmengebühren durch den Rechtsanwalt bestimmt wird und diese Bestimmung grundsätzlich auch gegenüber Dritten verbindlich ist. Das gilt lediglich dann nicht, wenn die Gebühren unbillig sind. Das kommt aber erst in Betracht, wenn sie die vom Gericht für angemessen erachteten um mehr als 20 % übersteigen. Das war hier nicht der Fall, so dass das Amtsgericht – selbst die Einschätzung des Falles als ‘leicht unterdurchschnittlich’ unterstellt – die beantragten Gebühren festsetzen hätte müssen.
(Quelle: Landgericht Ingolstadt, Beschluss vom 08.02.2010, Az. J Qs 4/10)
