Zulassung als Lottogewinn, Teil II

25. Juni 2010 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Wir hatten vor einiger Zeit über einen Beklagten berichtet, der dem Klägeranwalt vorwarf, seine Zulassung wohl im Lotto gewonnen zu haben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht bestritt der bauernschlaue Beklagte, Vertragspartner der Klägerin gewesen zu sein. Dies konnte anhand einer Melderegisterauskunft widerlegt werden.

Was den Beklagten zu folgender Stellungnahme an das AG veranlasste: “da die Behauptungen des Anwalts … mehr als lächerlich sind und er nur auf seine unfähigen Mandanten hört, die nichts anders versuchen, als ständig durch das vorspilen falscher Tatsachen, Gelder zu erschleichen. Hiermit stelle ich den Antrag: Klageabweisung.”

Pflichtgemäß weist das AG den Beklagten darauf hin, dass er sich gemäß § 138 II ZPO über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären habe. Da vorliegend die Klägerin ausführlich dargelegt habe, sei der Beklagte – auch nicht mit seiner o.a. Stellungnahme – bislang nicht substantiiert entgegen getreten.

Einem weiteren Pamphlet des Beklagten sehe ich mit Freuden entgegen.

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