sog. “Winterreifenpflicht”

31. Oktober 2008 von Rechtsanwalt Robert Schindler

img_1106.JPGZum 01.05.2006 ist § 2 Abs. 3a StVO dahingehend geändert worden, dass bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.

Diese Neuregelung ist vielfach als die Einführung einer generellen Winterreifenpflicht verstanden worden. Das ist jedoch nicht zutreffend. Damit soll nur erreicht werden, dass bei extremen winterlichen Straßenverhältnissen Kraftfahrzeuge allein auf Grund falscher Bereifung liegen bleiben und damit erhebliche Verkehrsbehinderungen verursachen.

Eine Definition des Begriffs “Winterreifen” ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Neuregelung kommt es darauf an, ob es sich bei den am Fahrzeug montierten Reifen um für winterliche Straßenverhältnisse geeignete Reifen handelt. Als solche Winterreifen angesehen werden Reifen mit einer weicheren Gummimischung und einem gröberen Profil, die für die Nutzer durch die Kennzeichnung “M+S” oder “Winter” erkennbar sind. Auch Ganzjahresreifen sind ausreichend.

Ohne entsprechende Ausrüstung wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 € auferlegt. Kommt es durch die Teilnahme am Straßenverkehr zu einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, ist eine Geldbuße von 40 € und auch die Eintragung eines Punktes im Verkehrszentralregister fällig (Bußgeldkatalog-Nr. 5a, 5a.1).

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