Restwertabzug vom Wiederbeschaffungswert

12. September 2007 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (BGH, Urt.v. 10.7.07 – VI ZR 217/06).

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