Pfändungsschutzkonto geplant
17. September 2007 von Rechtsanwalt Robert SchindlerDas Bundeskabinett hat am 5.9.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (“P-Konto”) eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 Euro pro Monat erhält. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.
Besserer Schutz bei Kontopfändungen geplant
Schuldner sollen künftig automatisch ein Guthaben von 985,15 € auf ihrem Girokonto unter Pfändungsschutz stellen können.
Das hat das Bundeskabinett am 05.09.2007 in einem Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Mit dem Entwurf wird erstmalig ein sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“) eingeführt, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 € pro Monat erhält.
Nach der geltenden Rechtslage führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Wird ein Konto heute gepfändet, ist es bislang automatisch gesperrt. Nur wenn der Kontoinhaber das Vollstreckungsgericht einschaltet, kann er zumindest einen Teil seines gesetzlich geschützten Guthabens vor dem Zugriff des Gläubigers retten. Da das Verfahren zudem kompliziert ist, verzichten Schuldner auf Vollstreckungsschutz oder versäumen ihn. Häufige Folge: Banken kündigen die Kontoverbindungen, weil sie nicht mehr rentabel sind.
Eine solche Kahlpfändung ist mit der geplanten Neuregelung nicht mehr möglich. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Mit der neuen Regelung genießen Selbstständige in Zukunft den gleichen Schutz wie Arbeitnehmer oder Hartz-IV-Empfänger. Das P-Konto soll jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank einfordern können. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Eröffnung eines P-Kontos ist aber nicht vorgesehen.
Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
1. Automatischer Pfändungsschutz
Ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des § 850c ZPO (985,15 €) wird nicht von einer Pfändung erfasst („Basispfändungsschutz“). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge etc. getätigt werden können. Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen.
Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Eine Erhöhung z. B. wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten oder eine Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.
2. Automatischer Pfändungsschutz nur beim Pfändungsschutzkonto („P-Konto“)
Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere „P-Konto“ wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. 3. Besonderer Schutz für bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen
Kindergeld und Sozialleistungen werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt.
4. Vorrang des P-Kontos
Der Pfändungsschutz auf dem P-Konto ist vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein P-Konto, so erhält er allerdings nur für dieses Pfändungsschutz. Denn mit der Führung eines P-Kontos kann er sicherstellen, dass ihm die zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Mittel erhalten bleiben. Auf weiteren herkömmlichen Pfändungsschutz ist er damit nicht mehr angewiesen.
5. Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte Selbständiger
Die Reform schafft einen besseren und effektiveren Pfändungsschutz für sämtliche Einkünfte selbständig tätiger Personen, da das künftige Recht alle Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.
6. Inkrafttreten
Bei zügigem Verlauf der Beratungen im Deutschen Bundestag kann mit einem Inkrafttreten Ende 2008 gerechnet werden. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 6 Monaten zwischen Verkündung und Inkrafttreten vorgesehen.
