Dürfen Schlösser ausgewechselt werden?

25. Juni 2008 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Nach dem OLG Karlsruhe dürfen Vermieter zahlungsunwillige Mieter nicht durch Auswechseln der Türschlösser aussperren. Das gelte auch dann, wenn Mieter bereits ausgezogen sind und Vermieter zurückgelassene Möbel pfänden möchten. Das Gericht gab damit einem ehemaligen Mieter Recht, der nach seinem Auszug dem Vermieter noch eine Monatsmiete schuldete (Az. 10 U 199/03).

Der Vermieter wollte deshalb den Abtransport der noch in dem Büro verbliebenen Möbelstücke verhindern und tauschte die Schlösser aus. Daraufhin verweigerte der Mieter die Zahlung einer weiteren und nach dem Zeitmietvertrag noch fälligen Monatsrate. Das OLG teilte die Auffassung der Mieter: “Bis zum Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter das Recht zum Besitz an den Mieträumen.” Kann der Mieter sein Mietrecht nicht ausüben, braucht er auch keine Miete zu zahlen.

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