D.A.S. Rechtsschutz und das Ermessen des Anwalts
17. September 2008 von Rechtsanwalt Florian FinkenzellerMan liest auf dem rsv-blog.de oft von unberechtigten Kürzungen verschiedener Rechtsschutzversicherungen. Nun hat man es auch bei uns mal wieder versucht:
In einem Nachbarschaftsstreit sind wir für einen der Beteiligten außergerichtlich aufgetreten. Die Sache war mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden, der Mandant wurde in einem längeren Informationsgespräch über die rechtliche Situation aufgeklärt, die Sache war von nicht unerheblicher Bedeutung. Eine Nebenfrage erforderte eine tiefgehendere juristische Recherche. Neben den eigentlichen Ansprüchen des Gegners war auch noch eine evtl. Verjährung zu prüfen. Die Sache mündete in einem mehrseitigen Schreiben an den Gegner, in dem wir die Ansprüche zurückwiesen.
Wir rechnen danach gegenüber der D.A.S. Rechtsschutzversicherung ab und setzen dabei die gewöhnliche 1,3 Gebühr für einen durchschnittlichen Fall an. Auf den Ansatz einer – ebenfalls gerechtfertigten – 1,5 Gebühr hatten wir verzichtet. Heute kam die Antwort des D.A.S.:
Wir meinen, dass im vorliegenden Fall der Ansatz einer 1,0 Geschäftsgebühr angemessen und vertretbar ist und haben das hieraus sich ergebende Honorar überwiesen.
Es interessiert nicht, was der Sachbearbeiter des D.A.S. für “angemessen und vertretbar” hält. Dem D.A.S. dürfte der Wortlaut des § 14 I RVG genauso bekannt sein wie uns. Sie weiß daher ebenfalls, dass der Gebührenfaktor durch den Rechtsanwalt nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Sie behauptet noch nicht einmal, dass 1,3 hier unbillig wäre. Woher will sie das auch wissen, sie kennt den angefallenen Arbeitsaufwand in der Sache noch nicht einmal.
Im Klartext: Der D.A.S. versucht uns für dumm zu verkaufen.
Eine Gelegenheit zur Zahlung geben wir dem D.A.S. noch. Dann werden wir uns an den Mandanten wenden müssen und diesem auch erläutern, was er von seiner Rechtsschutz zu halten hat.
Tags: Gebühren, Rechtsschutzversicherung, RVG

Am 17. September 2008 um 17:04 Uhr
Wirklich frech! Andere RSVen bemühen zumindest noch den § 14 RVG (auch wenn sie diesen mit konstanter Boshaftigkeit falsch lesen).
Am 17. September 2008 um 20:16 Uhr
Nunja, erwähnt hatte sie den § 14 RVG im Absatz darüber in einer inhaltsleeren Wiederholung der Kriterien zur Bemessung schon. (Eben deshalb unterstelle ich auch dessen Kenntnis.)
Dass der RA derjenige ist, der die Gebühr nach diesen Kriterien nach billigem Ermessen bestimmt, wurde allerdings geflissentlich übergangen.
Am 30. September 2008 um 09:31 Uhr
[...] dieser Angelegenheit hat der D.A.S. offensichtlich eine gerichtliche Auseinandersetzung gescheut. Auf unsere Monierung [...]