Kampfsport Fußball
17. September 2008 von Rechtsanwalt Robert Schindler
Erschienen im “Tip” am 10.09.2008
Kampfsport Fußball
EM 2008 – Schweinsteiger sieht rot, das Vorrundenspiel gegen Österreich findet ohne ihn statt. Mit welchen Konsequenzen müssen Fußballspieler nach einem Foul eigentlich rechnen?
Auch im Sport gilt die deliktische Haftung des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach jede rechtswidrige und schuldhafte Verursachung eines Schadens zur Haftung des Verursachers führt. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Individualsportarten, also Sportarten, die nebeneinander betrieben werden, und Kampfsportarten, bei denen der Sport gegeneinander ausgeübt wird. Fußball gilt somit als Kampfsport, da dieser durch ständigen körperlichen Kontakt bzw. der Konfrontation untereinander geprägt ist.
Haftet ein Spieler für jedes Foul? Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGHZ 63, 140), dass eine Haftung jedenfalls dann ausscheidet, soweit der Schädiger die Wettbewerbsregeln eingehalten hat oder ein nur geringfügiger Regelverstoß vorliegt. Eine Haftung liege nur dann vor, wenn ein gravierender Regelverstoß vorliegt und dieser auch auf übertriebenem Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen beruht. Schließlich willige der Spieler in das Verletzungsrisiko ein, da ihm im Vorfeld bekannt ist, dass es zu Zweikämpfen kommt und die ständige Einhaltung der Regeln nicht erreicht werden kann. Die DFB-Regel 12 „Verbotenes Spiel und unsportliches Betragen“ legt den Haftungsmaßstab fest. Danach muss der Angriff dem Ball gelten. Hierbei erlittene Verletzungen sind regelgerecht und führen zu keinem Schadensersatzanspruch. Auch ein Hineingrätschen zwischen die Beine des Gegenspielers, der noch im Besitz des Balles ist, kann zulässig ist, sofern die objektive Möglichkeit – sollte sie auch noch so gering sein – bestand, den Ball noch zu erreichen. Hatte auch der Geschädigte nicht beabsichtigt, den Ball zu spielen, sondern nur, den Gegenspieler zu attackieren, trifft ihn ein Mitverschulden, so dass der ihm entstandene Schaden nur zum Teil auszugleichen ist.
Diese Regeln lassen sich auf alle Bereiche ausdehnen, in denen mindestens zwei Mannschaften gegeneinander Fußball spielen, sei es beim Training oder bei einem Spiel zwischen Laien, die sonst weder Fußball spielen noch in einem Verein organisiert sind (LG Nürnberg/ Fürth VersR 90, 96).
Zur Frage des Sorgfaltsmaßstabes beim Fußballspielen unter Kindern in der Freizeit entschied das LG Mainz (Urt. v. 14.06.2007, Az.: 3 S 69/07), dass für Verletzungen, die während eines Fußballspiels von Kindern miteinander entstehen, grundsätzlich kein Schadensersatzanspruch besteht. In dem entschiedenen Fall kam es in einer wettkampftypischen Situation bei einem Hallenfußballspiel zu einer Verletzung zwischen zwei gleichaltrigen Spielern, wobei sich der neunjährige Kläger das Schien- und Wadenbein brach. Das LG führte aus, dass bei Kindern die gleichen Haftungsregeln gelten wie bei Erwachsenen. Mit der Teilnahme an einem Spiel nimmt das Kind auch die damit üblicherweise verbundenen Risiken in Kauf.
Wer bei einem Fußballspiel auf einem Bolzplatz aufgrund einer Bodenunebenheit umknickt und sich dabei verletzt, hat einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung, da derartige Freizeitaktivitäten unter den Schutz der privaten Unfallversicherung fallen (OLG Hamm vom 15.08.2007, 20 U 05/07). Der Kläger hatte mit seinem fünfjährigen Sohn und weiteren Freizeitsportlern auf einem Bolzplatz Fußball gespielt. Bei einem Zeitkampf knickte er aufgrund einer Bodenunebenheit um und zog sich einen Fußwurzelausriß am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose führte. Erst in der zweiten Instanz bekam der Kläger Recht und eine Entschädigung in Höhe von € 8.500,00 zugesprochen, da die unfreiwillige Verletzung auf einen Unfall, also auf ein plötzlich von Außen auf den Körper wirkendes Ereignis, zurückzuführen sei. Ein solches Unfallereignis liege schon dann vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt. Hierfür spreche im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem so genannten Bolzplatz stattgefunden hat. Solche Plätze befinden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und sind regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein anderer Umstand, z.B. Alkohol, den Unfall verursacht oder zumindest mit verursacht haben könnte, sei die Versicherung eintrittspflichtig.

Am 25. September 2008 um 12:38 Uhr
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