Wie schnell dürfen LKW fahren?
17. September 2008 von Rechtsanwalt Robert Schindler
Erschienen im “Tip” am 03.09.2008
Wie schnell dürfen eigentlich Lkw fahren?
Maßgeblich für die Bestimmung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Lkw sind die §§ 3 und 18 StVO, wobei man verschiedene Gewichtsklassen unterscheidet.
Für Lkw bis 3,5 to zulässiges Gesamtgewicht (zGG) gilt außerorts zunächst generell eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten sonstigen Straßen (also solchen Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinien markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben). Lkw zwischen 3,5 und 7,5 to zGG müssen außerorts eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einhalten. Ob es sich um einen Pkw oder um einen Lkw handelt, ist nach dem aus dem jeweiligen Auf- und Ausbau ersichtlichen Transportzweck zu bestimmen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen (OLG Jena – 12.10.2004 – Az.: 1 Ss 208/04). So gilt z. B. ein sog. Sprinter, der eindeutig für Gütertransportzwecke eingerichtet ist, ungeachtet seiner Bezeichnung in den Fahrzeugpapieren als Lkw. Allerdings kann auf Grund der Eintragung in der Zulassung als “Pkw” oder “Kombilimousine” und einem daraus resultierenden Verbotsirrtum u.U. von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. Lkw über 7,5 to zGG müssen außerorts grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h einhalten. Lediglich auf Autobahnen und auf Kraftfahrstraßen (außerorts) dürfen sie mit 80 km/h fahren (die herrschende Auffassung geht davon aus, dass auch auf autobahnähnlichen Straßen, die keine Kraftfahrstraßen sind, 60 km/h eingehalten werden müssen). Lkw ab 3,5 to riskieren z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts von 31-40 km/h ein Bußgeld in Höhe von 100 €, 3 Punkte in Flensburg sowie 1 Monat Fahrverbot.
Auf Autobahnen kommt es immer wieder zu sog. „Elefantenrennen“. Nach § 5 II StVO darf aber nur überholen, wer eine “wesentlich höhere Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt”. Das AG Lüdinghausen (10 Owi 89 JS 2124 / 05 ) z.B. hält eine Differenzgeschwindigkeit von 9,8 Km/h beim Überholen nicht für ausreichend. In einem derartigen Fall darf nicht überholt werden, um zu verhindern, dass der übrige Verkehr über Gebühr behindert wird. Bei Verstößen droht ein Bußgeld in Höhe von 40 € sowie 1 Punkt in Flensburg.
