Schwarzarbeit

29. Oktober 2008 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Erschienen im “Tip” am 22.10.2008

Schwarzarbeit
Allgemein versteht man unter Schwarzarbeit „Arbeiten ohne das Abführen von Steuern und Abgaben. Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit liegt Schwarzarbeit dann vor, wenn ein Beschäftigungsverhältnis unter Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten ausgeübt wird, wenn ein Bezieher von Sozialleistungen (etwa Arbeitslosengeld) eine Beschäftigung aufnimmt, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen, wenn ein Gewerbe ohne Gewerbeanmeldung ausgeübt wird oder wenn ein Handwerk ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausgeübt wird.

Sowohl der Auftraggeber als auch der Schwarzarbeiter kann wegen Straftaten wie Steuerhinterziehung, Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen oder Erschleichung von Sozialleistungen verfolgt werden. Meist handelt es sich um Betrugsdelikte, bei denen das Strafmaß von einer Geldstrafe bis hin zu einer mehrjährigen Haftstrafe reicht. Die Konsequenzen sind aber noch weit reichender: wer vorbestraft ist, für den sind manche Türen verschlossen. Dazu zählen beispielsweise viele Jobs im öffentlichen Dienst wie auch alle Tätigkeiten im Finanzwesen.

Daneben wird auch wegen des Begehens einer Ordnungswidrigkeit ermittelt. Dazu zählt beispielsweise die versäumte Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit. Hier drohen Geldbußen bis zu 300.000 €. Auch können z.B. Bauauftraggeber bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden. Die Ableistung von Schwarzarbeit kann zudem zur außerordentlichen Kündigung bestehender Arbeitsverhältnisse führen sowie der Durchsetzung von Urlaubsansprüchen entgegenstehen.

Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, handelt auch grundsätzlich vorsätzlich und kann sich im Rahmen einer Betriebsprüfung daher weder auf Nachlässigkeit noch auf ein Versehen berufen. Für nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge verlängert sich somit die Verjährungsfrist von 4 auf 30 Jahre. Ein Unternehmer kann also auch wegen längst vergessener „Jugendsünden“ von den Versicherungsträgern zur Nachzahlung aufgefordert werden.

Allerdings ist nicht jede bezahlte Tätigkeit Schwarzarbeit. Nicht dazu gehören etwa Hilfeleistungen durch Angehörige und Lebenspartner, die Nachbarschaftshilfe leisten oder die Gefälligkeiten erbringen, die nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind, bzw. für die lediglich ein geringes Entgelt bezahlt wird. Aber Achtung: regelmäßige Aushilfstätigkeiten müssen hingegen angemeldet werden; dazu gehören etwa Minijobs auf 400 €-Basis. Falls nicht, droht auch wegen Schwarzarbeit belangt zu werden.

Die Bundesregierung bereitet aktuell ein umfangreiches Maßnahmenpaket gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vor. Bisher mussten z.B. die Meldungen über neu eingestellte Arbeitnehmer spätestens sechs Wochen nach dem Beschäftigungsbeginn abgegeben werden. Jetzt soll eine Sofortmeldepflicht eingeführt werden. Außerdem wird die Pflicht, Personaldokumente mitzuführen und vorzulegen, erheblich ausgeweitet. Sie bleibt aber auf die Branchen, in denen ein erhöhtes Risiko der Schwarzarbeit besteht, beschränkt.

Schwarzarbeit hat in Deutschland mittlerweile ein alarmierendes Ausmaß erreicht. Sie schädigt gesetzestreue Unternehmer sowie Arbeitnehmer und verursacht enorme Einnahmeausfälle bei den Sozialkassen und dem Fiskus. Schwarzarbeit ist also alles andere als ein Kavaliersdelikt, sondern vielmehr handfeste Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwesen schweren Schaden zufügt.

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