Laubfegepflicht per Mehrheitsbeschluss?
31. Oktober 2008 von Rechtsanwalt Robert SchindlerNach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf kann eine Eigentümergemeinschaft einen Miteigentümer nicht durch Mehrheitsbeschluss zwingen, bei der Entfernung von Laub und Reinigung der Außenanlage selbst mitzuwirken (Beschluss vom 23.06.2008, I-3 Wx 77/08).
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, für die Herbstzeit vom 1.9. bis zum 30.1. eines Jahres die Wohnungseigentümer nach einem festgelegten Plan zum Laubfegen und zur allgemeinen Reinigung der Außenanlagen heranzuziehen.
Ein Wohnungseigentümer hatte diesen Beschluss fristgerecht angefochten und vor Gericht Recht bekommen: das Gericht hob den Beschluss auf, da dieser nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprach.
Da das WEG den Wohnungseigentümern eine Pflicht zur aktiven Mitwirkung beim Vollzug von Verwaltungsentscheidungen nicht auferlegt, sondern nur eine Kostenbeitragspflicht im Rahmen der gefassten Beschlüsse, können Reinigungs-, Gartenarbeits- oder Räum- und Streupflichten den Wohnungseigentümern nur durch Vereinbarung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss persönlich auferlegt werden, so die Richter. Anderenfalls würden nämlich Aufgaben, die in den Pflichtenkreis des Verwalters gehören und für die der Verwalter schließlich auch honoriert wird (Organisieren von Krankheits- und Urlaubsvertretung, Beauftragung und Kontrolle eines Dienstleisters etc.) auf die Wohnungseigentümer verlagert, ebenso unter Umständen das Haftungsrisiko (Ausrutschen auf nassem Laub). Zudem sei es für einen einzelnen Eigentümer schwierig, wenn nicht unmöglich, allein für den ihm zugewiesenen Teil der Arbeiten einen Dienstleister zu finden.
