Heimlich mitgehörtes Telefonat
7. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert SchindlerHört eine Zeugin ein zufällig in ihrem Beisein geführtes Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin und deren Firma mit, darf ihre Aussage zum Inhalt des Gesprächs in ein anschließendes arbeitsrechtliches Gerichtsverfahren einfließen. Die Firmenvertreterin kann in diesem Fall nicht auf ein Beweisverwertungsverbot wegen “heimlichen Mithörens” bestehen, wenn es zur Anwesenheit der Zeugin während des Gesprächs ohne speziell darauf gerichtetes Zutun der Angerufenen gekommen ist. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Bundesarbeitsgericht hingewiesen (Az. 6 AZR 189/08).
Vorliegend war die Mitarbeiterin eines Zeitarbeitsunternehmens erkrankt. Daraufhin wurde sie von der Personaldisponentin der Firma zu Hause angerufen: sie solle trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit auf der Arbeit erscheinen, ansonsten müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Wozu es dann auch kam – und zwar innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz.
Die Frau klagte gegen den Rauswurf und berief sich auf die Sittenwidrigkeit des Anrufs während ihrer Erkrankung. Das jedoch bestritt die Personaldisponentin und sah in der Preisgabe des ohne ihre Einwilligung mitgehörten Gesprächsinhalts ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Woraufhin das Landesarbeitsgericht nicht bereit war, die Zeugin weiter anzuhören.
Allerdings zu Unrecht, wie die Bundesarbeitsrichter betonten. Von der Vernehmung der Freundin als Zeugin hätte nur abgesehen werden dürfen, wenn ihr von der Klägerin zielgerichtet ermöglicht worden wäre, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Das aber war vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden.
