Rundfunkgebühr für Gebrauchtwagenhändler?
13. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert SchindlerWerden Gebrauchtwagen zusammen mit den zur Ausstattung gehörenden Radios aufgekauft, ist der Autohändler zur Zahlung der Rundfunkgebühr an die GEZ verpflichtet. Und zwar auch dann, wenn die gebrauchten Empfänger in den vorwiegend zur Ersatzteilgewinnung ins Ausland gehenden Altautos sofort ausgebaut und in einem Extra-Container auf dem Verkaufsgelände eingelagert werden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az. 2 S 3218/08).
Dabei spielt es nach Auffassung der Richter keine Rolle, zu welchem Zweck der Autoverkäufer die ausgebauten Radios auf seinem Betriebsgelände aufbewahrt. Der Händler muss die Gebühr also auch dann zahlen, wenn er die gesammelten Geräte ungeprüft und damit unbenutzt – etwas als Geschenkzugabe – weitergibt.
Denn wenn die Geräte auf dem Verkaufsgelände lagern und ausgegeben werden können, ist weder objektiv noch auf Dauer die zumindest theoretische Möglichkeit ausgeschlossen, dass die Radios dort nicht doch in Betrieb genommen werden – und sei es nur von einem Kunden, der sich davon überzeugen will, dass das Gerät auch funktioniert. Die Inbetriebnahme eines ausgebauten Autoradios erfordere nämlich weder in zeitlicher noch in technischer Hinsicht einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand.
