Krippenbesuch schadet Kindeswohl?

18. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az. 10 UF 204/08) muss das bisher der Mutter vorbehaltene Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein gemeinsames Kind getrennt lebender Eltern nicht dem Vater zugesprochen werden, wenn die Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit angenommen hat und das Kind deshalb während der Arbeitszeit in einer Krippe unterbringt. Ohne Bedeutung ist dabei, dass der Mann im Gegensatz zu der Frau freiberuflich tätig ist und sein Büro in der Wohnung unterhält und sich dort um das Kind die ganze Zeit über selbst kümmern könnte.

Nach Auffassung der Richter begründet die neuerliche Erwerbstätigkeit der Mutter prinzipiell keinen Vorrang des Vaters beim Sorgerecht, zumal es zweifelhaft sei, ob der Vater Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit tatsächlich miteinander in Einklang bringen könne. Jedenfalls schade einem Kind von rund eineinhalb Jahren die Fremdbetreuung in einer Krippe oder bei einer Tagesmutter nicht, denn für das Kindeswohl sei der bisherige regelmäßige Umgang mit dem Vater nach der für die Eltern festgelegten und bereits eingespielten Regelung vorzuziehen.

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