Hortkinder auch beim Essen gesetzlich unfallversichert
20. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert SchindlerVerschluckt sich ein Schulkind beim Essen im Hort, so hat die gesetzliche Unfallversicherung für die gesundheitlichen Schäden dabei aufzukommen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az. L 9 U 41/06).
Vorliegend kam es zu dem Unglücksfall in einem Hallenbad in Hannover, wo der Hort eines privat eingetragenen Vereins ein gemeinsames Schwimmen mit den von ihm betreuten Schülern organisiert hatte. Anschließend verteilte eine Erzieherin im Vorraum des Schwimmbades Pfannkuchen an die Kinder, die mit dem Umziehen bereits fertig waren. Dabei muss sich ein Junge an den Krümeln verschluckt haben, er wurde leblos am Boden entdeckt. Der 7-jährige leidet trotz eingeleiteter Wiederbelebung und dem Eingreifen eines Notarztes seither unter einer vollständigen Immobilität, schweren kognitiven Problemen sowie Blindheit.
Die Landesunfallkasse bezweifelte, dass der Herzstillstand des Jungen durch in die Lunge gelangte Pfannkuchenreste ausgelöst worden ist und verweigerte einen weitreichenden Unfallversicherungsschutz in Betreuungseinrichtungen, wenn die Kinder bereits das Schulalter erreicht haben.
Anders die Sozialrichter: auch das gemeinsame Essen während der Betreuung von Schülern durch eine Horteinrichtung steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nur bei Erwachsenen sei die Einnahme von Speisen und Getränken dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen, so dass dort kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Die Ursache für den konkreten Unfall ergäbe sich eindeutig aus den am und im Mund des Jungen gefundenen Krümeln und den Veränderungen im Röntgenbild seiner Lunge, die typisch für das Einatmen von Fremdkörpern sind.
