Wärme- und Wassersperrung nach Mietkündigung rechtens

11. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Hat ein Mietvertrag nach Recht und Gesetz seine Gültigkeit verloren, darf der Hausbesitzer ab diesem Zeitpunkt dem gekündigten Mieter die Heizung und das Wasser abstellen – selbst wenn letzter die Räumlichkeiten noch immer nicht verlassen hat. Mit dieser aktuellen Entscheidung (Az. XII ZR 137/07) hat sich jetzt der Bundesgerichtshof gegen die bisher allgemein vertretene Auffassung ausgesprochen, die Einstellung der Versorgungsleistungen sei in einem solchen Fall als besitzrechtlich verbotene Eigenmacht zu werten.

Vorliegend war das Erdgeschoss eines “Kunsthauses” an ein Café vermietet worden. Dessen Betreiber stellte nach einem Streit über die Nebenkostenabrechnung zunächst die Vorauszahlungen und dann auch noch die Überweisungen der Grundmiete ein. Nach achtmonatigem Zahlungsrückstand kündigte der Hauseigentümer das Mietverhältnis, ließ ein Räumungsverfahren anberaumen und drohte, die Heiß- und Kaltwasserversorgung abzusperren. Der immer noch nicht zum Auszug bereite Café-Betreiber erhob draufhin vorbeugende Unterlasssungsklage. Schließlich sei er immer noch im “Besitz” der Räume und müsse sich gegen die “Störung” seines Besitzes wehren.

Eine Besonderheit des Besitzschutzes besteht tatsächlich darin, dass er grundsätzlich auch dann greift, wenn der Mietvertrag beendet und der Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Dass der zwar unrechtmäßige Besitzer von Mieträumen weiter gegen beeinträchtigende Eingriffe vom Gesetz geschützt ist, verleiht ihm aber nicht auch noch das unbegrenzte Recht, zu Lasten des Vermieters mit Wärme und Wasser beliefert zu werden. Er habe ohne gültigen Mietvertrag keinen rechtlichen Anspruch mehr auf eine bestimmte Nutzung der Mietsache – hier eines geheizten und mit Spül- und Kochwasser versorgten Cafés.

Ausbleibende Möbellieferung begründet keine Renovierungskosten

8. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Wurde die Auslieferung einer Ware verbindlich zugesagt und kommt es dann doch nicht dazu, muss der säumige Lieferant dem Kunden alle Aufwendungen ersetzen, die dieser im Vertrauen und in Erwartung der Bestellung hatte. Allerdings nur, wenn sich die besonderen Aufwendungen des Kunden als “vergeblich” erweisen. Was längst nicht immer der Fall sein muss, wie die Auseinandersetzung um eine nicht bei einer Versandhaus-Kundin angekommene Couchgarnitur vor dem Landgericht Coburg zeigt (Az. 33 S 102/08).

Vorliegend sollten Sofa und Hocker zusammen 1.700 Euro kosten. In Erwartung der trendigen Sitzmöbel verpasste die Bestellerin ihrem Wohnzimmer passend dazu gleich einen neuen exklusiven Anstrich – natürlich vor dem zugesagten Liefertermin. Als der dann aber auf den Sankt-Nimmerleins-Tag verschoben wurde, stellte die düpierte Kundin dem Versandhaus ihre Renovierungskosten in Höhe von 500 Euro für den Textilfaserputz und weiteren rund 700 Euro für ihre Arbeitsleistungen in Rechnung. Schließlich würden diese Ausgaben im direkten Zusammenhang mit dem ausgebliebenen Mobiliar stehen.

Das sahen die Coburger Richter jedoch anders. Sie hielten es für durchaus möglich, dass die Klägerin sich anderweitig ein Sofa besorgt, das doch noch in die renovierte Wohnlandschaft passt. Die neue Wandgestaltung in den Farben Hellgelb und Creme ist ja nicht derart ungewöhnlich, dass beim Kauf eines farblich ähnlichen Sitzmöbels keine optische Übereinstimmung mehr erzielt werden könnte. Und da die Kundin es offenbar wohlweislich unterlassen hat, gleich noch das Wiederentfernen des neuen Wandbelags in Rechnung zu stellen, sei davon auszugehen, dass auch sie die Renovierung als solche nicht als “vergeblich” ansieht.

Heimlich mitgehörtes Telefonat

7. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Hört eine Zeugin ein zufällig in ihrem Beisein geführtes Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin und deren Firma mit, darf ihre Aussage zum Inhalt des Gesprächs in ein anschließendes arbeitsrechtliches Gerichtsverfahren einfließen. Die Firmenvertreterin kann in diesem Fall nicht auf ein Beweisverwertungsverbot wegen “heimlichen Mithörens” bestehen, wenn es zur Anwesenheit der Zeugin während des Gesprächs ohne speziell darauf gerichtetes Zutun der Angerufenen gekommen ist. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Bundesarbeitsgericht hingewiesen (Az. 6 AZR 189/08).

Vorliegend war die Mitarbeiterin eines Zeitarbeitsunternehmens erkrankt. Daraufhin wurde sie von der Personaldisponentin der Firma zu Hause angerufen: sie solle trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit auf der Arbeit erscheinen, ansonsten müsse sie mit einer Kündigung rechnen. Wozu es dann auch kam – und zwar innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz.

Die Frau klagte gegen den Rauswurf und berief sich auf die Sittenwidrigkeit des Anrufs während ihrer Erkrankung. Das jedoch bestritt die Personaldisponentin und sah in der Preisgabe des ohne ihre Einwilligung mitgehörten Gesprächsinhalts ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Woraufhin das Landesarbeitsgericht nicht bereit war, die Zeugin weiter anzuhören.

Allerdings zu Unrecht, wie die Bundesarbeitsrichter betonten. Von der Vernehmung der Freundin als Zeugin hätte nur abgesehen werden dürfen, wenn ihr von der Klägerin zielgerichtet ermöglicht worden wäre, das Telefongespräch heimlich mitzuhören. Das aber war vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellt worden.

Rechtmäßige Mieterhöhung nur mit vollständigem Mietspiegel

7. Mai 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Die Begründung einer Mieterhöhung durch den Wohnungseigentümer muss für den betroffenen Mieter in allen Einzelheiten nachvollziehbar sein. Die Zusendung des so genannten örtlichen Mietspiegelrasterfeldes alleine reicht dafür in der Regel nicht aus.

Laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az. 3 S 56/08) lässt der Vermieter den Wohnungsinhaber in diesem Fall nämlich im Unklaren, nach welchen detaillierten Kriterien die aktuelle Eingruppierung der Wohnlage vorgenommen wurde. Diese Erläuterungen sind üblicherweise erst in den weiteren Ausführungen des vollständigen Mietspiegels zu finden, der beispielsweise in der Landeshauptstadt Wiesbaden nicht in einem entsprechenden Amtsblatt veröffentlicht und somit nicht für jeden Bürger frei erhältlich und dessen Beschaffung mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist.

Das Gesetz verlangt bei der Mietpreiserhöhung aber gerade den freien Zugang des Mieters zu diesen Informationen, auf die sich der Vermieter zu seinem Vorteil beruft – weshalb er und niemand anders dafür die Kosten zu tragen hat. Die entsprechende Verpflichtung, sich den Mietspiegel gegebenenfalls doch kostenpflichtig selbst zu verschaffen, kann nicht auch noch dem Mieter zu seinem Nachteil auferlegt werden.

Zumindest hätte der Hauseigentümer in seinem Schreiben darauf hinweisen müssen, dass der ausführliche Mietspiegel von jedermann kostenfrei beim Vermessungsamt einzusehen ist. Wobei aber nach ausdrücklicher Auffassung des Landgerichts eine reine Einsichtsmöglichkeit in den Mietspiegel prinzipiell fraglich bleibt, da der betroffene Bürger dabei kaum in der Lage sein dürfte, das Mieterhöhungsverlangen eingehend zu überprüfen und entsprechende längerfristige Überlegungen in einer so existenziellen Frage wie der Wohnunterkunft anzustellen.

OLG: “Selten unsinniges Urteil!”

29. April 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Wir haben vor dem LG Ingolstadt in einer Bausache die Beklagte vetreten (es ging, wie immer, um eine nicht bezahlte Rechnung, um deren fehlende Prüfbarkeit, die Anwendung von VOB oder BGB, die tatsächlich erbrachten Leistungen usw., Streitwert: 22.000 €). Wir haben die erste Instanz vollumfänglich gewonnen, das Urteil war eindeutig, der Vortrag der Klägerin absolut unsubstantiiert und trotz Aufforderung durch das Gericht nicht entsprechend ergänzt worden, so der Richter in seinem Urteil.

Die Klägerin ging – Rechtsschutzversicherung sei Dank! – in Berufung. Die ersten Worte des Senatsvorsitzenden am OLG München: “ich habe schon viele Urteile gelesen, auch aus Ingolstadt, aber ein derart unsinniges habe ich in meiner Laufbahn noch nicht gesehen. Da stimmt ja einfach gar nichts, es ist sowohl sachlich, als auch juristisch falsch!” Der Kollege auf der Klägerseite wußte dann noch zu berichten, dass er von dem Richter in Ingolstadt nur solche Urteile kenne!

In der Sache selbst haben wir uns verglichen (“Druckmittel” wie immer: die immens hohen Sachverständigenkosten).

Der Senat war so freundlich, seine deutlichen Worte zur Qualität des erstinstanzlichen Urteils im Protokoll festzuhalten. Ob´s den Richter beeindruckt? Ich wage es zu bezweifeln. Die Zeit und das Geld hätte man sich sparen können.

Am Rande: der Kollege hat den Senat gefragt, ob der Landgerichtsrichter das Protokoll auch bekommt. Anwort: “für Sie mache ich das Protokoll wohl kaum!”

BGH: Online-Videorecorder in der Bredouille

22. April 2009 von Rechtsanwalt Florian Finkenzeller

Der I. Zivilsenat des BGH hat auf die Revision des Betreibers der Internetseite “Shift.TV” Stellung zur Frage der Zulässigkeit sog. Online-Videorecorder genommen. Kunden eines solchen Online-Videorecorders können auf den betreffenden Webseiten Sendungen u.a. auch deutscher Fernsehsender auswählen, die dann auf den Festplatten des Seitenbetreibers aufgenommen werden und auf die der Kunde dann Zugriff hat. Bereits die Vorinstanzen hatten einer Klage des Fernsehsenders RTL auf Unterlassung gegen “Shift.TV” stattgegeben.

Der BGH hob das vorangegangene Urteil des OLG Dresden nunmehr auf und verwies die Sache zurück. Er gab dem OLG auf, weitere Feststellungen zur Aufnahmetechnik zu treffen. Insbesondere soll das OLG feststellen, ob die Aufnahmen durch “Shift.TV” in die Wege geleitet werden, oder ob das Aufnahmeverfahren vollständig automatisiert ist, so dass die Besucher der Webseite selbst die Aufnahme veranlassen. Gleichzeitig äußerte sich der BGH jedoch eingehend zur Frage der Zulässigkeit verschiedener Aufnahmetechniken.

- Falls “Shift.TV” die Sendungen im Auftrag ihrer Kunden die Sendungen in deren “persönlichen Videorecorder” speichert, verletze sie das Recht der Klägerin, ihre Sendugen auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. Auf das Recht der Kunden die Fernsehsendung zum privaten Gebrauch aufzuzeichnen könne sie sich dann nicht berufen, da sie für diese Leistung ein Entgelt verlange.

- Ist es der Kunde selbst, der die Aufzeichnung veranlasst, dann liegt grundsätzlich eine zulässige Aufzeichnung zum privaten Gebrauch vor. Leite “Shift.TV” die von ihr mit einer Satelliten-Antenne empfangenen Sendungen jedoch an die “persönlichen Videorecorder” mehrere Kunden weiter, so verstößt sie gegen das Recht der Klägerin ihre Sendungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(Quelle: PM des BGH Nr. 84/2009)

OLG München: Keine Anrechnung (fiktiver) Geschäftsgebühr auf PKH-Verfahrensgebühr

2. April 2009 von Rechtsanwalt Florian Finkenzeller

Das OLG München hat entschieden, dass auf die Verfahrensgebühr des Anwalts in einem Verfahren auf Prozesskostenhilfebasis eine (fiktive) Geschäftsgebühr nicht anzurechnen ist. Lediglich wenn der Mandant tatsächlich eine Geschäftsgebühr bezahlt hat sei diese anzurechnen.

Nach Ansicht des Gerichts ist im Verhältnis Staatskasse – Rechtsanwalt der Rechtsgedanke des § 58 II RVG heranzuziehen, demzufolge nur tatsächlich erfolgte Zahlungen den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse kürzen. Das OLG erklärt damit auch, dass in diesen Fällen nicht einmal eine (fiktive) Beratungshilfegebühr anzurechnen ist. Dem Rechtsanwalt steht, solange er keine Zahlungen erhalten hat, die volle Verfahrensgebühr aus der Staatskasse zu.

Das OLG München stellt sich damit in eine Reihe mit OLG Frankfurt und OLG Stuttgart und gegen die (wohl) herrschende Meinung anderer OLG.

(Quelle: OLG München, Beschluss vom 19.03.2009, Az. 11 W 868/09)

Anmerkung: Entgegen der Begründung des OLG München hatte die Klägerin in der Hauptsache obsiegt. (Soviel Eitelkeit darf noch sein.)

Girokonto wegen krimineller Überweisungen gekündigt

26. März 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Wird ein Girokonto nachweislich für strafbare oder verbotene Aktivitäten genutzt, darf die Sparkasse den Kontovertrag fristlos kündigen und das Konto auflösen. Eine dagegen gerichtete einstweilige Verfügung hat das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen Entscheidung auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen (Az. 31 W 38/08).

Vorliegend trafen auf dem umstrittenen Konto ständig Zahlungen von betrogenen Besuchern zweier Internet-Seiten ein. Dort wurden den Benutzern unter offensichtlicher Vortäuschung der Teilnahme an einer Umfrage ihre Kontodaten abgeluchst, mit deren Hilfe dann das Geld für eine angeblich zustande gekommene Mitgliedschaft abgebucht wurde.

Zwar behauptete die Inhaberin des Kontos, auf dem diese Summen eintrafen, nicht Betreiberin der betrügerischen Internet-Seiten zu sein. Sie könne allerdings “nicht völlig ausschließen”, so ihre eidesstattliche Erklärung, dass auch Zahlungen von Kunden dieser Seiten auf ihrem Konto eingegangen seien. Ohne allerdings vor Gericht darzulegen, in welchem Bereich sie überhaupt geschäftlich tätig ist und weshalb sie also im Rahmen einer eigenen Geschäftstätigkeit auf die Kontoverbindung unbedingt angewiesen wäre.

Damit sahen die Richter die fristlose Konto-Kündigung durch die Sparkasse als rechtmäßig an. Da das Girokonto von den Verantwortlichen der Webseite unbestreitbar als Zahlungskonto genutzt wurde und das Konto damit der Begehung von Straftaten diente, war es für das Geldinstitut unzumutbar, das Vertragsverhältnis mit der Kontoinhaberin fortzusetzen. Der Abwehr krimineller Handlungen standen bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien keine berechtigten Belange der Kontoinhaberin mehr entgegen.

Nach zwei Jahren kein Schmerzensgeld mehr für neue Brille

25. März 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Gut Ding sollte nicht immer Weile haben: Wer zwei Jahre lang eine neue Brille trägt, kann sie dann nicht mehr als fehlerhaft zurückgeben und obendrein noch für die in dieser Zeit erlittenen Kopfschmerzen eine Entschädigung verlangen. Wer seine Sehhilfe ungeachtet aufgetretener Probleme über die erforderliche Eingewöhnungszeit hinaus trägt und dann viel zu spät den Augenarzt zu einer Nachuntersuchung aufsucht, verstößt in erheblicher Weise gegen seine Schadensminderungspflicht. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Landgericht Hildesheim hingewiesen (Az. 1 S 57/08).

Vorliegend wies das Gericht in diesem Fall von vorneherein die Patientenforderung nach einem Gutachter zurück. Zwei Jahre nach der Verschreibung einer Brille lässt sich sowieso nicht mehr feststellen, ob die seinerzeit vom Augenarzt durchgeführten Messungen fehlerhaft waren. Ohnehin gäbe es keinen objektiv richtigen Wert bei der Refraktionsbestimmung, da die Brechkraft des Auges unter normalen Umständen Schwankungen von bis zu 1,00 Dioptrien unterliegt, die allein auf Veränderungen des körperlichen Allgemeinzustands zurückzuführen sind.

Und was die offenbar realen Kopfschmerzen angeht, hätte beim Auftreten erster leichter Schmerzen ein Absetzen der Brille und bei wiederholtem Auftreten der Schmerzen der unverzügliche Gang zur Nachuntersuchung das Problem mit großer Wahrscheinlichkeit gelöst. Insofern kann für die Verschleppung der Beschwerden nach Auffassung der Richter nicht der Arzt verantwortlich gemacht werden.

Autoversicherung zahlt nicht bei Fremdschaden an Garagentor

24. März 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Nicht für jeden Schaden an einem fremden Auto, den ein Pkw-Fahrer am Steuer seines eigenen Gefährts verursacht, hat dessen Fahrzeugversicherung aufzukommen. Trotz der so genannten “Benzinklausel”, nach der eigentlich alle aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges herrührenden Schäden von einer privaten Haftpflichtversicherung nicht erfasst werden, muss letztere doch mitunter statt des Autoversicherers einspringen. So hat das jedenfalls das Amtsgericht Frankenberg/Eder in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az. 6 C 204/08).

Vorliegend verwechselte der Besitzer eines Hauses mit Doppelgarage beim Weg zu seinem in der Garage stehenden Auto die Tasten der Funkfernsteuerung für den automatischen Toröffner. Dadurch klappte nicht sein Tor auf, sondern das der Garage für den Wagen seiner Frau nebenan – vor dem dummerweise gerade der Opel Astra eines Hausbesuchers stand. Die Reparaturkosten in Höhe von 993,75 Euro wollte der Opel-Halter nun von der Haftpflichtversicherung des schusseligen Hausbesitzers ersetzt haben.

Der Haftpflichtversicherer allerdings verweigerte die Zahlung und gab den Schwarzen Peter unter Berufung auf die “Benzinklausel” an die Autoversicherung weiter. Zum von einem Fahrzeugversicherer abzudeckenden Gebrauch würden auch alle Vorbereitungshandlungen bei der Benutzung eines Fahrzeugs gehören.

Dem widersprach das hessische Amtsgericht. Der Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges kann nicht in dem Sinne verstanden werden, dass für alle in irgendeiner Form mit einem Kraftfahrzeug in Verbindung stehende Schadensfälle ausschließlich die Kfz-Haftpflichtversicherung aufzukommen hat. Das Öffnen eines Garagentores stelle keinen Gebrauch des Fahrzeugs dar, sondern die Nutzung der nicht zu diesem gehörenden Fernsteuerung des Garagentores. Und die lässt sich, wie der Fall ja gezeigt habe, völlig unabhängig von der beabsichtigten Nutzung des Fahrzeugs bedienen.

ALG-II-Empfänger müssen Bewerbungseingang kontrollieren

23. März 2009 von Rechtsanwalt Florian Finkenzeller

Empfänger von ALG-II müssen ihre Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge der ARGE nachweisen können und den Eingang ihrer Bewerbung beim Arbeitgeber nötigenfalls durch telefonische Nachfrage kontrollieren. Andernfalls tragen sie allein das Risiko eines zufälligen Untergangs der Bewerbung und müssen darauffolgende Sanktionen durch die ARGE hinnehmen, so das Sozialgericht München.

Der Antragsteller hatte im November 2008 einen Vermittlungsvorschlag erhalten und sich darauf schriftlich beworben. Die Bewerbung versandte er per einfacher Post. Auf Nachfrage der ARGE erklärte der Arbeitgeber, dass eine Bewerbung des Antragstellers nicht vorliege. Die ARGE senkte daraufhin das ALG-II des Antragstellers für drei Monate ab.

Der Antragsteller erhob dagegen erfolglos Widerspruch und anschließend Klage. Im konkreten Verfahren begehrte er zudem einstweiligen Rechtsschutz. Er habe im selben Monat drei weitere Bewerbungen versandt, die den Arbeitgebern auch jeweils zugegangen sind. Allein die fragliche Bewerbung sei entweder beim Arbeitgeber oder auf dem Postweg verloren gegangen. Ihm sei es aufgrund seiner begrenzten finanziellen Mittel nicht möglich, sämtliche Bewerbungen z.B. per Einschreiben zu versenden oder persönlich zu überbringen.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Zwar obliege es grundsätzlich der ARGE einen Pflichtenverstoß nachzuweisen. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Nichterweislichkeit einer Tatsache allein in der Risikosphäre des Hilfebedürftigen wurzele. So liege die Sache im konkreten Fall: Die Absendung des Bewerbungsschreibens liege in der Sphäre des Antragstellers, so dass der zufällige Untergang allein zu seinen Lasten gehe.

Der Antragsteller sei durch diese Beweislastverteilung auch nicht unverhältnismäßig belastet: Er hätte sich neben den von ihm benannten Möglichkeiten beim Arbeitgeber auch telefonisch über den Eingang seines Bewerbungsschreibens rückversichern können.

(Quelle: Sozialgericht München, Beschluss vom 16.03.2009, Az.: S 48 AS 430/09 ER)

In der Praxis wird dies für ALG-II-Empfänger bedeuten, dass sie sich regelmäßig bei Arbeitgebern telefonisch nach dem Eingang ihrer Bewerbungen erkundigen müssen, um der Gefahr einer Sanktion bei zufälligem Verlust der Bewerbung auf dem Postweg zu entgehen. Ob dies bei den potentiellen Arbeitgebern auf viel Gegenliebe stoßen wird?

Keine Abfallgebühren beim Betrieb von Sonnenstromanlagen

23. März 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Wessen einziges Gewerbe darin besteht, den Strahlen des Sonnenlichts über seinem Heim elektrischen Strom abzugewinnen, der muss dafür keine gewerblichen Abfallgebühren bezahlen. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt im Fall der Besitzer eines Wohnhauses entschieden (Az. 4 K 1029/08.NW), die laut Behördenbescheid für die Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage auf ihrem Dach die übliche Kleingewerbegebühr in Höhe von 39,15 Euro berappen sollten.

Vorliegend speisten die Betreiber der Anlage den aus der Solarenergie gewonnenen Strom – wie das nun mal die Sonnenenergie an sich hat – ohne jegliche Abfälle in das öffentliche Stromnetz ein. Weil sie aber aus steuerlichen Gründen den „Betrieb einer Photovoltaikanlage” im Gewerberegister angemeldet hatten, schlug die Kreisverwaltung mit dem Gebührenbescheid zu.

Zu Unrecht allerdings. Legte das Gericht doch in der Verhandlung Schritt für Schritt den Nonsens der behördlichen Forderung dar. Papierabfälle aus Bürotätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage würden als Abfall zur Verwertung der Wertstoffsammlung, die Laub- und Baumschnittabfälle der Eigenkompostierung zugeführt. Eine mögliche Verschmutzung der Photovoltaikanlage durch Vogelkot könne einfach mit Wasser beseitigt werden, so dass auch Verpackungsmüll für Reinigungsmittel nicht entstehe.

Und schließlich sei der beim Auf- und Abbau entstehende Abfall nicht den Betreibern der Anlage, sondern dem Unternehmen zuzurechnen, das die Anlage auf- bzw. abbaue. Womit letztendlich auch nicht der klitzekleinste Abfall übrig bleibt, der von den Besitzern des Wohnhauses zu entsorgen und damit zu bezahlen wäre. Das sei nun mal ein typisches Merkmal der umweltfreundlichen Sonnenstromanlagen.

Falsch platzierte Verlängerung einer Internet-Mitgliedschaft

23. März 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Eine Vertragsverlängerung hat nichts mit dem Preis zu tun. Platziert ein Internet-Betreiber Angaben zur automatischen Umwandlung einer Probe-Mitgliedschaft in ein Dauer-Abo unter der Überschrift “Zahlung und Preise”, so ist die gesamte Vereinbarung hinfällig. Denn derartige Hinweise sucht der Verbraucher nach Auffassung des Amtsgerichts München (Az. 262 C 18519/08) vornehmlich unter Vertragslaufzeit und Verlängerung”.

Vorliegend war der Preis von 0,99 Euro für ein begrenztes Probe-Abo auf der Internet-Seite grafisch besonders hervorgehoben, der anschließenden “normale” Mitgliedsbeitrag von 72 Euro aber im nachfolgenden Fließtext versteckt worden. Dabei handelt es sichum eine so genannte überraschende Klausel, mit der ein durchschnittlich erfahrener Verbraucher an dieser Stelle nicht rechnen muss, womit ebenso die geltenden Mitgliedsbeiträge nicht wirksam vereinbart worden sind. Auch eine stillschweigende Genehmigung habe im konkreten Fall nicht vorgelegen, weil der betroffene – übrigens noch minderjährige – Nutzer sich zwar angemeldet, aber das Portal dann überhaupt nicht genutzt hatte. Weshalb er auch das von seinem Konto bereits abgebuchte Geld jetzt zurück haben wollte.

Zu Recht, wie das Münchener Gericht entschied. Das übrigens eine Widerklage des Internet-Betreibers ausdrücklich allein schon wegen der offenbar bewusst falschen Platzierung der Verlängerungs-Klausel abwies.

Polnischer Meisterbrief in Deutschland nicht anerkannt

18. März 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

EU-Recht macht’s zwar möglich, doch der Meisterbrief eines polnischen Fahrzeugklempners muss in Deutschland nicht immer anerkannt werden. Auf einer solchen Ausnahme hat jetzt in einem aktuellen Urteil (Az. 6 K 678/08.MZ) das Verwaltungsgericht Mainz bestanden.

Vorliegend betrifft die Entscheidung einen seit mehreren Jahren in der Bundesrepublik lebenden polnischen Karosseriespengler. Der angestellte Automechaniker beantragte bei der Handwerkskammer Rheinhessen die Anerkennung seines polnischen Meisterbriefes. Die ihm allerdings versagt wurde.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Zwar sieht die einschlägige europäische Richtlinienvorschrift vor, dass die Angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedsstaates führen dürfen, wenn sie die bestehenden Voraussetzungen für die Ausübung eines solchen Berufs erfüllen. Und weil die Frist zur Umsetzung der Verordnung durch die Mitgliedsstaaten schon abgelaufen ist, ohne dass die Bundesrepublik Deutschland Regelungen zur Anerkennung polnischer Prüfungszeugnisse für das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk getroffen hat, stände dem Mann laut geltendem EU-Recht eigentlich auch hierzulande nun der Meistertitel zu.

Doch der polnische Meister darf laut Mainzer Richterspruch den reglementierten Beruf trotzdem nicht in Deutschland ausüben. Denn er kann die hierfür zwingend erforderlichen Tätigkeiten in leitender Stellung bzw. als Selbstständiger oder Betriebsleiter nicht nachweisen. Bei diesem prinzipiellen Manko nützt ihm auch das EG-Recht nichts.

Flugverbot wegen Tennisschläger im Gepäck unrechtmäßig

16. März 2009 von Rechtsanwalt Robert Schindler

Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß: Niemandem darf die Mitnahme von verbotenen Gegenständen in ein Flugzeug untersagt werden, wenn die entsprechende Verbots-Liste von den zuständigen Behörden geheim gehalten wird. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (Az. C-345/06) im Fall eines Österreichers entschieden, den die Sicherheitskontrolle auf dem Flughafen Wien-Schwechat zurückgewiesen hatte.

Vorliegend wollte der Mann einen einfachen Tennisschläger auf seinem Flug mitnehmen. Weil er den in seinem Handgepäck “versteckt” hatte, wurde er von den Sicherheitsbeamten sogar aus dem startbereiten Flugzeug geholt. Nach einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft gehöre das profane Sportgerät zu einer ganzen Liste von Gegenständen, die in europäischen Flugzeugen nicht an Bord dürfen.

In der Tat erließ das Europäische Parlament bereits im Jahre 2002 eine Verordnung zur Luftsicherheit, in deren Anhang wortwörtlich ‘Totschläger, Schlagstöcke, Baseballschläger und ähnliche Gegenstände’ als für den Luftverkehr verboten aufgezählt werden. Das Problem allerdings: Weil der Text auch eine Reihe geheim zu haltender Sicherheitsmaßnahmen enthält, untersagte das Parlament gleich die gesamte Veröffentlichung des Dokuments – einschließlich des Anhangs. Nur die zuständigen Behörden durften Einsicht nehmen.

Damit aber hat die Verordnung nach Auffassung der obersten Richter Europas überhaupt keine Gesetzeskraft erreicht. Dazu hätte sie nämlich im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen. Man könne einem europäischen Bürger erst dann einen Verstoß gegen einen Rechtsakt vorhalten, wenn er durch die ordnungsgemäße Veröffentlichung davon auch Kenntnis nehmen konnte. Diese Grundsätze gelten ebenso für nationale Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung. Insofern also handelten die Wiener Sicherheitsbeamten unrechtmäßig.